Kassenärztliche Leistungen
Praxis-Leistungen
§ 12 SGB V definiertes Gebot
Sowohl die selbsterbrachten als auch die verordneten Leistungen in der Praxis haben laut Gesetzgebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu entsprechen. Dieses im § 12 SGB V definierte Gebot besagt, dass alle Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen.